Statuten

Statuten des Verein Zurich Pride Festival

1. Name und Sitz
Unter dem Namen « ZURICH PRIDE FESTIVAL » besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck
Der Verein fördert und fordert die Akzeptanz der LGBT-Lebensweise (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) in der Öffentlichkeit und im Alltag. Um dies zu erreichen bezweckt der Verein die Organisation und Durchführung einer jährlich stattfindenden Parade in Zürich, eines Festivals sowie die Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, welche im Zusammenhang mit dem Zweck stehen.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder.

Im Weiteren können Sponsoren- und Gönnerbeiträge, Spenden sowie allfällige Veranstaltungsbeiträge helfen, den Vereinszweck zu erfüllen.

4. Mitgliedschaft und Jahresbeiträge
a) Korperative Mitgliedschaft
Gemeinnützige Vereine aus der LGBT-Community können korporative Mitglieder werden. Sie entrichten basierend auf der Zahl ihrer Aktivmitglieder folgenden Beitrag:

- bis 50 Aktivmitglieder CHF 100
- 50 bis 100 Aktivmitglieder CHF 200
- über 100 Aktivmitglieder CHF 300

b) Einzelmitgliedschaft
Jede andere natürliche oder juristische Person kann Einzelmitglied werden. Der Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt maximal CHF 30 und für Organisationen, juristische Personen und andere Personengesellschaften CHF 100. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Grundangabe verweigert werden.

5. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt als korporatives und Einzelmitglied ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an das Präsidium gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

6. Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevision.

7. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a)  Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b)  Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
c)  Festsetzung und Änderung der Statuten
d)  Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
e)  Beschluss über das Jahresbudget und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f)  Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzen die Mitglieder folgende Stimmen

a) Korporative Mitglieder (gemäss Art. 4 lit. a) haben basierend auf der Zahl ihrer Aktivmitglieder folgende Stimmrechte:
- bis 50 Aktivmitglieder 2 Stimmen
- 50 bis 100 Aktivmitglieder 5 Stimmen
- über 100 Aktivmitglieder 10 Stimmen

b) Jedes Einzelmitglied verfügt über 1 Stimme.

c) Organisationen, juristische Personen und andere Personengesellschaften (gem. Art. 4 lit. b) verfügen über 2 Stimmen.

Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfachem Mehr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus Personen beiderlei Geschlechts. Er besteht aus einem Präsidium und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Das Präsidium und der Vorstand werden von der Generalversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

9. Die Revisoren/innen

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren/innen, welche die Buchführung kontrollieren und der Generalversammlung Bericht erstatten.

10. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

11. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Eine weitere Haftung der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.

12. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen abgeändert werden.

13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teilnimmt. Nimmt weniger als die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Stimmen anwesend ist.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das Vermögen ist in jedem Falle an Institutionen (Stiftungen, Vereine) zu überweisen, die gemeinnützige, lesBischwule Projekte zum Hauptzweck haben. Einzelmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. November 2011 verabschiedet und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

gezeichnet am 30. November 2011

Die Präsidentin Nathalie Schaltegger und der Vize-Präsident Patrik Maget

Die Statuten als PDF runterladen: Statuten Zurich Pride Festival